Alain de Benoist

Dies ist der dritte Teil von Auszügen aus Alain de Benoists zeitlosem Essay ›Die Religion der Menschenrechte‹ aus dem Jahr 1988, in dem er argumentiert, daß das Konzept der Menschenrechte den Interessen der liberal-kapitalistischen Gesellschaften dient und die politische und kulturelle Vielfalt untergräbt.

Lesen Sie auch die Teile eins und zwei.

 

In ›Technik und Wissenschaft als Ideologie‹ (1968) weist Jürgen Habermas darauf hin, daß die liberale Gesellschaft durch die Ausweitung von „Subsystemen zweckrationalen Handelns“ gekennzeichnet ist.

Max Weber wiederum zeigt auf, daß in einer solchen Gesellschaft der Zusammenhalt nicht mehr durch politische Führung, sondern durch dezentrale Selbstregulierung technokratischer Natur erreicht wird. Der Konsens beruht dann auf der praktischen Zustimmung der Individuen zu einer Lebensweise, auf die sie nicht mehr verzichten können; diese Zustimmung erfolgt auf der Ebene der Teilsysteme, nicht auf einer allgemeinen Ebene. (Zu diesen integrierenden Teilsystemen können der Arbeitsplatz, die berufliche Sphäre, die Vereinsaktivitäten, die Welt des Autos, die häusliche Sphäre usw. gehören).

Diese Tatsache führt zu einer Entpolitisierung und Entnationalisierung der bürgerlichen Gesellschaft – das, was Max Weber ihre „Säkularisierung“ nannte. Die Legitimation der gesamten Gesellschaftsstruktur durch politische Argumentation oder „unhinterfragte Traditionen“ weicht der Legitimation durch ökonomische Ideologien oder Privatethiken, die eine materialistische Lebensauffassung rechtfertigen (und sich am mechanistischen und ökonomistischen Aspekt des international legitimierenden Systems orientieren).

Nach so unterschiedlichen Autoren wie Max Weber, Arnold Gehlen, Helmut Schelsky oder Martin Heidegger beruht das allgemeine System der liberal-kapitalistischen Gesellschaft letztlich auf einer Interpretation von Wissenschaft und Technik als Tätigkeiten, die dem Individuum in zweckrationaler Weise zu wirtschaftlichem Glück verhelfen sollen. Daher ist eine Theorie erforderlich, die eine Synthese der beiden Schlüsselbegriffe ›Glück‹ und ›Rationalität‹ in hohem Maße bestätigt. Diese Theorie ist die Ideologie der Menschenrechte.

Aus der Sicht ihrer Urheber hat die Menschenrechtsideologie mehrere Vorteile. In erster Linie hat sie einen moralischen Charakter, der sie auch dort allgemein akzeptabel macht, wo ein rein technokratischer Diskurs vielleicht nicht gut ankommt. „Die Lösung technischer Aufgaben“, schreibt Habermas, „ist nicht auf eine öffentliche Diskussion angewiesen, die eher die Randbedingungen des Systems problematisieren könnte, innerhalb dessen sich die Aufgaben staatlichen Handelns als technisch darstellen“. Darüber hinaus kaschiert diese Ideologie die Ohnmacht und Bedeutungslosigkeit des politischen Diskurses einer herrschenden Klasse, die – da sie eine zunehmend ökonomisierte Gesellschaft „auf Sicht“ steuert – über keinen legitimierenden ideologischen Diskurs traditionellen Typs verfügt. Mit anderen Worten: In dem Moment, in dem die moderne Zivilisation, die auf allen Ebenen ihrer Subsysteme – mit Ausnahme der Erfahrungsebene – umstritten ist, keine politische Ideologie zu ihrer Legitimation findet, kann nur die Doktrin der Menschenrechte einen Konsens schaffen, wenn auch in der (etwas losen) Form des kleinsten gemeinsamen ideologischen Nenners.

Daß die Ideologie der Menschenrechte weitgehend als amerikanische Ideologie erscheint, ist unter diesen Bedingungen logisch. Es ist kein Zufall, daß die Vereinigten Staaten gleichzeitig der größte Verfechter des liberal-kapitalistischen Gesellschaftsmodells sind und daß die zentralen Begriffe der liberalen Rechtsphilosophie zur Theorie der amerikanischen kapitalistischen Praxis wurden – oder, genauer gesagt, zum legitimierenden Code eines Signifikanten, der nichts anderes ist als der Handelsboom der USA.

Der überwiegend biblische Charakter der frühen amerikanischen Menschenrechtsideologie erwies sich dabei als prädisponierendes Element. „Die dialektische Verwandtschaft der amerikanischen Verfassung mit dem mosaischen Gesetz ist fast offensichtlich. Es ist kein Zufall, daß die amerikanische Demokratie so viele Ähnlichkeiten mit der ersten hebräischen Regierung aufweist, denn die Gründerväter waren mit der biblischen Welt gut vertraut“ (Le Monde, 4. Juni 1979).

In der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, die 1776 in Philadelphia unterzeichnet wurde, heißt es: „Wir halten diese Wahrheiten für selbstverständlich, daß alle Menschen gleich geschaffen sind, daß sie von ihrem Schöpfer mit bestimmten unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind, zu denen Leben, Freiheit und das Streben nach Glückseligkeit gehören. Um diese Rechte zu sichern, werden unter den Menschen Regierungen eingesetzt…“ Es ist wirklich schwierig, so viel Unsinn in so wenigen Sätzen zu erzählen. Die Behauptung, daß „alle Menschen gleich geschaffen“ sind, ist nicht wahr – und die Überlegung, ob es gut für sie ist, so zu werden, kann nur subjektiv sein. Nur der Mensch ist wirklich ein Schöpfer, und er kann nicht „von Natur aus“ mit irgendeinem Recht oder irgendeiner Pflicht ausgestattet worden sein.

Die Regierungen wurden nicht nur gegründet, um die persönlichen Rechte zu sichern, sondern auch, um verschiedene Pflichten zu erfüllen, darunter vor allem die Pflicht, den Völkern eine Bestimmung zu geben. Was die „selbstverständlichen Wahrheiten“ angeht, so sind sie nicht realer und „selbstverständlicher“ als goldene Berge oder sechsfüßige Einhörner. Aber die gesamte Ideologie der Menschenrechte „keimt“ in diesen Behauptungen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß sich die Philosophie der Menschenrechte, die aus der Französischen Revolution von 1789 hervorging – eine rousseauistische, weniger ökonomistische und mehr politische Philosophie – erheblich von der amerikanischen unterscheidet. Sie ist weniger individualistisch, weniger universalistisch und drückt nicht denselben Wunsch nach einem Ende der Geschichte aus.

Neben ihrer Theorie des „Menschen an sich“ mißt sie dem positiven Konzept des Bürgers große Bedeutung bei. Vielleicht beziehen sich deshalb die wichtigsten Theoretiker der Menschenrechte heute mehr auf die amerikanische als auf die französische Revolution. Hannah Arendt zum Beispiel, deren Lebensweg sie in die Nähe des Marxismus führte und die letztlich die amerikanische Konzeption der Menschenrechte verteidigte, lehnt die Praxis der Französischen Revolution entschieden ab. Die Sicherung der Freiheit durch revolutionäre Gewalt ist für sie inakzeptabel. Freiheit muß auf einem kontinuierlichen gesellschaftlichen Prozeß beruhen. Indem sie sich von Anfang an auf die Seite von Lockes Bourgeoisie und Benthams Utilitarismus stellt (u.a. Ablehnung historisch begründeter Revolutionen und der Wunsch, die Menschenrechte nicht auf einen politischen Bruch, sondern auf eine „spontane soziale Organisation“ zu gründen), lehnt Arendt den polemischen Begriff der sozialen Klasse ab. Dies führt dazu, daß sie das Problem der wirtschaftlichen Herrschaft und der sozialen Entfremdung fast vollständig ausblendet. „In den Vereinigten Staaten von 1776“, schreibt sie, „behielt der Begriff ›Volk‹ die Bedeutung von ›Multitude‹, was auf die unendliche Vielfalt einer Pluralität hinwies, deren Größe in ihrer Verschiedenheit lag“. Auch diese Andeutung ist aufschlußreich. Die „Pluralität“ ist nichts anderes als die heterogene und „individualisierte“ Menge, in der jeder frei ist, „glücklich zu sein“ und in der der ideale gesellschaftliche Raum der konsumierenden Klientel entsteht, von dem der liberale Kapitalismus lebt. Hannah Arendt macht so die Ideologie der Menschenrechte zum Instrument der Klassenkollaboration und bekräftigt gleichzeitig das Interesse der amerikanischen Wirtschaftskreise an dieser Philosophie.

Die Verwirklichung der kosmopolitischen Ideologie der Menschenrechte führt zu einer Einschränkung der politischen Souveränität der Nationalstaaten. Unter Berufung auf Montesquieu plädierte Jean-Marie Benoist kürzlich für eine Art „Justizregierung“ für Europa. ›Nationale Oberste Gerichte‹, die einem ›Europäischen Obersten Gerichtshof‹ unterstellt wären, müßten alle Hindernisse aufzeigen, mit denen Regierungen den vollen Genuß der Menschenrechte behindern könnten. Solche Ansichten, die auf dem zweifelhaften Prinzip der „Gewaltenteilung“ beruhen, könnten nur zur Einrichtung eines ›Obersten Weltgerichts‹ führen – eines riesigen Uniformierungsapparats, der sich gegen nationale Mächte und Regierungen richtet.

Der Vorrang der individuellen Rechte vor den nationalen Souveränitätsrechten führt derzeit zu einem gefährlichen Phänomen: der Ersetzung der politisch-exekutiven Kategorie durch die rechtliche. Indem sie die Macht der Nationalstaaten im Namen einer moralischen „Weltautorität“ einschränkt, zielt die Ideologie der Menschenrechte darauf ab, das Politische seiner Privilegien zu berauben und es einer höheren rechtlichen Entscheidungsinstanz unterzuordnen.

Die Unterordnung des Politischen und seines Wesens unter die zersetzenden Praktiken eines metaphysischen, abstrakten Rechtsgebildes führt zur Diktatur der Juristen über die Herrschenden. Diese Unterordnung schließt die Abwertung der Staatsraison ein; sie bekräftigt den Untergang des Politischen. Der Begriff der „menschlichen Person“, auf den die Ideologie der Menschenrechte so viel Wert legt, ist ein juristischer: Das Recht ist die „natürliche“ Quelle einer Theorie der Person, die das Individuum in erster Linie als Inhaber von Rechten charakterisiert.

Schon in prähistorischer Zeit wurde in dem einen oder anderen Fall versucht, die politische Macht daran zu hindern, sich für „allmächtig“ zu erklären und „in Konkurrenz zu Gott“ zu treten, indem eine ›Nomokratie‹ errichtet wurde. Moses war der erste, der für die Trennung von Politik und Justiz und die Unterordnung der ersteren unter die letztere eintrat. In Kanaan ist der Richter der oberste Führer in Friedenszeiten und der Chef der Exekutive in Kriegszeiten.

Die Regierungsgewalt sollte daher dem Gesetz untergeordnet sein, und das Gesetz sollte das Gesetz Jahwes widerspiegeln. Dieses Thema wird heute auf jede erdenkliche Weise ausgenutzt. Das Recht drückt also, wie Nietzsche es treffend formulierte, nichts anderes aus als den „Willen zur Macht“: Es dient der Zerstörung der politisch-exekutiven Souveränität zugunsten der Macht, die sie an sich reißen will. Bereits zur Zeit von Augustinus und Gregor VII. hatte sich die Kirche mit Hilfe der christlichen Theorie der Menschenrechte von der politisch-exekutiven Macht emanzipiert.

Die Unterordnung der politisch-exekutiven Macht unter das Recht, die im 18. Jahrhundert auf ideologischer Ebene wieder auftauchte, verstärkte sich im letzten Jahrhundert mit dem Konstitutionalismus. Die politische Tätigkeit wurde immer mehr auf die Gesetzgebung reduziert; jeder politische Konflikt unterlag einer gerichtlichen Entscheidung, usw. Diese Entwicklung führte zum heutigen so genannten Rechtsstaat. Nicht nur, daß das gesamte Recht vollständig mit dem Gesetz übereinstimmt; das Gesetz wird auch als politische Tätigkeit oder als politisches Handlungsfeld betrachtet. (Julien Feund).

Die rechtliche Ausgestaltung des internationalen Menschenrechtsschutzes wurde mit der Gründung des unseligen Völkerbundes (1919) konkretisiert, der 1945 durch die Organisation der ›Vereinten Nationen‹ abgelöst wurde. Die Rechtstheorie, an die sich die Ideologie der Menschenrechte anlehnt, ist natürlich die „Naturrechtstheorie„. Wir haben bereits dargelegt, warum wir diese Theorie für falsch halten.

Wir sind davon überzeugt, daß es keinen extrinsischen Rechtsdeterminismus gibt, keine rechtliche Verpflichtung, die aus einer dem Menschen fremden Ordnung entsteht. Die durch das Recht begründete Ordnung ist zunächst immer eine gewollte und konventionelle; sie wird durch stillschweigende oder ausdrückliche Vereinbarung hergestellt. Sie ist daher willkürlich veränderbar und modifizierbar, je nach dem Willen und den Entscheidungen der Menschen.

Das Recht im eigentlichen Sinne ist etwas Künstliches, und darin ist es rein menschlich. Daher kann die Gültigkeit des Rechts nur innerhalb einer bestimmten Gemeinschaft diskutiert werden. „Das Recht im juristischen Sinne ist nicht universell“, betont Julien Freund. „Es ist räumlich und zeitlich nur innerhalb der territorialen Grenzen der politischen Autorität gültig, die direkten Zwang ausüben kann. Seine Geltung ist auf eine politische Einheit beschränkt“.

Darüber hinaus zielt das Recht nicht auf „Gerechtigkeit an sich“, sondern auf konkrete Legalität in einer Reihe von spezifischen Fällen. So wie das Recht eine Vermittlung ist und die Beziehungen zu anderen bestimmt, so stellt die Legalität nicht die Gerechtigkeit an sich dar, sondern eine Haltung, die die Freiheit und die Interessen jedes Einzelnen respektiert. Wir verfallen also nicht in den Rechtspositivismus, der davon ausgeht, daß das Recht allein das Ergebnis des Willens ist, der es begründet. Dies würde letztlich bedeuten, die Auffassung zu vertreten, daß alles, was eine konstituierte Autorität beschließt, gerecht ist; das Recht würde nicht mehr auf Legalität (Beitrag zur Ordnung), sondern nur noch auf Ordnung abzielen. Die Rückkehr zur Herrschaft des Rechts in einer anderen Form würde an das Gefühl anknüpfen, das in Platons Dialog ›Protagoras‹ zum Ausdruck kommt, wo Hippias bemerkt, daß das Recht zu einem „Tyrannen über die Menschen“ werden könnte. Das Gesetz enthält auch eine Wertkomponente: Ein Gesetz muß, um gerecht zu sein, den spezifischen Werten der Kultur oder des Volkes entsprechen, für das und von dem es geschaffen wurde.

Es ist daher offensichtlich, daß die ›Dekonstruktion‹ der politischen Macht zum Zusammenbruch des Rechts führt, insofern es nicht mehr anwendbar ist. Das Recht hat keine inhärente Essenz. Wenn es einmal entstanden ist, bringt es eine autonome Tätigkeit hervor, deren spezifisches Mittel der Verfahrensprozeß ist, aber es kann sich nicht selbst konstituieren.

Das Gesetz hat nur dann einen Sinn, wenn ein politischer Wille der Gesellschaft mitteilt, daß sie sich selbst konstituiert, sich eine Regierungsform gibt, also ihre Ordnung bestimmt. (Julien Feund). Das Gesetz als Instrument der Ordnung kann diese also nicht von sich aus herstellen oder aufrechterhalten. „Gesetze gibt es nur dort, wo es eine gegründete Republik gibt“, schrieb Hobbes. Denn der Zwang, der zur Durchsetzung der Gesetze notwendig ist, kann dem Gesetz nicht inhärent sein, sondern wird ihm von außen zugefügt.

Dem normativen und präskriptiven Recht selbst fehlen die Mittel und die Macht, um die Einhaltung dessen, was es vorschreibt, durchzusetzen oder sicherzustellen. Das bedeutet nicht, daß das Politische das Durchsetzungsmittel des Gesetzes ist. Vielmehr bedeutet es, daß das Politische das Gesetz dazu bringt, ihm zu entsprechen, solange nur das Politische das Gesetz garantieren kann. Damit wird der alte Widerspruch zwischen Macht und Recht aufgelöst. Die politische Macht darf nicht an die Stelle des Rechts treten; das wäre Willkür. Das Recht darf auch nicht an die Stelle der politischen Macht treten: Das wäre Ohnmacht. „In einem Rechtsstaat, in dem nur das Recht regiert“, schreibt Julien Freund, „wäre das Recht machtlos und die Politik gelähmt“.

Die von den Verfechtern der Menschenrechtsideologie oft vertretene Ansicht, daß das Recht die Macht ausschließt und der Rechtsstaat den Frieden sichert (da der Rückgriff auf das Recht ausreicht, um Konflikte auszuschließen), ist eine reine Absurdität: Konflikte entstehen aus der Vielfalt der Kräfte, die das Recht nur dann eindämmen kann, wenn es sich selbst auf eine Macht stützt. Daher ist „Frieden in erster Linie eine politische Angelegenheit, keine rechtliche. Nur wenn das Politische in der Lage ist, die Gewalt nach innen und außen aufzuheben, kann es Lösungen mit rechtlichen Mitteln erzwingen“. (Julien Feund).

Ein wirksamer Schutz der Freiheitsrechte kann nur dann erfolgreich sein, wenn er auf politischer Ebene durchgeführt wird. Der Schutz der Freiheiten erfordert ein Machtgleichgewicht zugunsten derer, die sie schützen wollen. Das ist natürlich etwas ganz anderes als die Ideologie der Menschenrechte, die sich von vornherein auf der moralisch-rechtlichen Ebene definiert und dazu führt, daß das Recht seine eigene Sphäre auf Kosten des Politischen verläßt.

Je mehr sich das Recht ausdehnt, desto mehr verwässert es. Je mehr das Recht diskutiert wird, desto mehr nimmt seine Macht ab. Für Menschen und Nationen sind begrenzte, genau beschriebene und gekennzeichnete Rechte besser als ein anspruchsvolles, egalitäres „Universalrecht“, dessen Anwendung keine Einschränkung, keine historische Tradition garantieren kann.

Das Recht, das einer Person zugestanden wird, nur weil sie ein Mensch ist, ist nichtig; wenn dieses Recht nicht anerkannt wird, kann niemand seine Vorteile genießen. Nur die Rechte, die von einer politischen Macht geschützt werden oder die eine politische Macht zu schützen beschließt, können tatsächlich anerkannt und verwirklicht werden.

Ein kurzer Blick auf die jüngste Geschichte zeigt, daß sich die Ideologie der Menschenrechte als völlig unwirksam für den Schutz konkreter Freiheiten erwiesen hat. Sie ist perfekt dazu geeignet, die westlichen Länder, in denen sie ihren Ursprung hat, zu destrukturieren; sie hat es jedoch nicht geschafft, in den Ländern unter sowjetischer Herrschaft mehr echte Freiheit einzuführen.

Kurz nach dem russischen Einmarsch in Afghanistan sabotierte man im Namen des „Weltgewissens“ und als „Sanktion“ die Olympischen Spiele 1980 in Moskau, was letztlich nur dazu beitrug, den olympischen Geist zu zerstören. In Einzelfällen gelang es Menschenrechtsaktivisten, die Aufmerksamkeit der Medien auf das Schicksal des einen oder anderen „Dissidenten“ zu lenken. Diese Proteste blieben jedoch erfolglos (es sei denn, die UdSSR hielt es für politisch profitabel, eine „Geste“ zu machen).

Das naive Gewissen des Humanitarismus beklagt, daß „die Menschenrechte seit ihrer gesetzlichen Verankerung noch mehr verleumdet wurden“. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, daß die konkreten Freiheiten eines jeden Volkes notwendigerweise in dem Moment zurücktreten mußten, in dem sie durch ein „universelles Recht“ und eine abstrakte „Freiheit“ ersetzt wurden, die viel leichter zu verletzen waren.

Indem sie so vage Begriffe wie „Gemeinwohl“, „Demokratie“, „Gesundheitsfürsorge“ oder „Moral“ zu Prinzipien erhebt, hilft die Ideologie der Menschenrechte tyrannischen Regierungen, alle Hindernisse zu überwinden, die ihnen die gewohnten und lokalen Rechte in den Weg legten. Die neue chinesische Verfassung, die das „Recht auf freie Meinungsäußerung“ und „freie schriftliche Kommunikation“ garantiert, konnte das (konkrete) Recht auf Post-Dazibaos[1] abschaffen, indem sie sich auf die Theorie der Menschenrechte stützte.

Einige postkoloniale afrikanische Staaten südlich der Sahara, die die ›Allgemeine Erklärung‹ von 1948 unterzeichnet hatten, gaben gleichzeitig ihr traditionelles Gewohnheitsrecht auf, da sie es vorzogen, nur an drei Seiten eines philosophischen und moralisierenden Diskurses gebunden zu sein. Und wir sprechen hier nur von den klassischen Arten politischer Freiheiten: sprachliche, kulturelle und andere Freiheiten stehen der ›Ideologie der Menschenrechte‹ bekanntlich völlig gleichgültig, wenn nicht gar feindlich gegenüber.

Die Tatsache, daß die Rechtsbegriffe der angelsächsischen biblischen Demokratisierung weltweit übernommen werden, erweist sich nicht nur als völlig unfruchtbar für die Verbesserung der Verhältnisse, sondern diese Entwicklung markiert unseres Erachtens auch einen deutlichen Niedergang des Rechts, der überdies mit dem Niedergang des Politischen zusammenhängt.

In dem Maße, in dem das Recht allmählich aufhört, praxisorientiert, an Gewohnheiten oder an die traditionelle und überlieferte Rechtsprechung gebunden zu sein, wird es moralisch und ideologisch. Indem es zum Gegenstand akademischer Abhandlungen gemacht und der Unwissenheit von Journalisten und Meinungsmachern ausgeliefert wird, erweist es sich als völlig unfähig, seine Rolle angemessen zu erfüllen.

Damit sich die Völker und sozialen Gruppen von der wirtschaftlichen Beherrschung und der soziokulturellen Entfremdung, die sich aus der liberal-kapitalistischen Gesellschaftsform ergeben, befreien können, müssen sie sich eine anti-individualistische Ideologie und Strategie zu eigen machen, bei der die Räume des Widerstands von einem Willen zur Befreiung beherrscht und strukturiert werden, der nur souverän und politisch sein kann.

Leider drängt die Ideologie der Menschenrechte zu einer gegenteiligen Haltung, wobei ihr pseudo-befreiender Diskurs letztlich für das gesamte System bürgt, indem er es scheinbar nur auf oberflächliche und unbedeutende Weise auf der Ebene der formalen Semiotik in Frage stellt.

 

[1] Dazibaos, was auf Chinesisch „Plakate mit großen Schriftzeichen“ bedeutet, waren während der Kulturrevolution in China (1966-1976) eine wichtige Form der visuellen Propaganda. Diese großen, handgeschriebenen Plakate wurden für die öffentliche Kommunikation, den Protest und die Propaganda verwendet. Sie wurden häufig an öffentlichen Plätzen aufgehängt und brachten Meinungen zum Ausdruck, kritisierten die Politik oder Beamte und verbreiteten revolutionäre Botschaften. Von Mao Zedong ermutigt, spielten die ›Dazibaos‹ eine entscheidende Rolle bei der Mobilisierung der öffentlichen Meinung und waren ein wesentliches Merkmal der Massenkampagnenkultur während dieser turbulenten Zeit in der chinesischen Geschichte.

Quelle: https://www.arktosjournal.com/p/the-religion-of-human-rights-part-917

Die Religion der Menschenrechte, Teil 1

Die Religion der Menschenrechte, Teil 2

Rechte der Völker im Widerspruch zu den Menschenrechten

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