Prof. Dr. Wilfrid Schreiber

Kurzbeschreibung der Rentenreform

Dieser Vorschlag verzichtet darauf, etwa durch höheres Kindergeld, den Lebensstandard der Kinderfamilien dem Standard der Kinderlosen anzugleichen; denn ein voller Ausgleich wäre nicht finanzierbar (er würde ca. 350 Milliarden € im Jahr kosten). Die Kinderlosigkeit bliebe prämiiert. Einfacher und die öffentlichen Haushalte nicht belastend ist die Angleichung des Lebensstandards der Kinderlosen an den Standard der Kinderfamilie.

Ein ›Drei-Generationen-Vertrag‹ muß das gegenwärtige, seit der Bismarckschen Sozialgesetzgebung überkommene, ›Zwei-Generationen-System‹ ablösen. Nach dem Prinzip der Einkommensbelastung ist auch die Umlagefinanzierung einer Kinderrente zu verwirklichen. Das Umlageprinzip verknüpft die Altersrente selbsttätig mit der wirtschaftlichen Entwicklung, also mit einem steigenden, aber auch mit einem fallenden Volkseinkommen. Für eine gerechte Verteilung der Lasten im Rentensystem müssen Umlageanteile für Altersrenten und Kinderrenten nach einem wohlüberlegten Schlüssel zu individuellen Gesamtabzügen (bei Kinderfamilien max. 20 %, nach Prof. Schreiber) vom Einkornmen festgelegt werden

Kinderrente:
Die Kinderrente hat den Charakter eines vorgezogenen Kredits zur Finanzierung des Unterhalts und der Ausbildung von Kindern und Heranwachsenden, den diese nach einer angemessenen Zeit der Erwerbstätigkeit in Form ihrer eigenen Beiträge im Umlage-verfahren “zurückzahlen”. Selbstverständlich wird die Kinderrente nicht den Kindern ausgezahlt sondern den Eltern als Treuhänder. Prof. Schreiber hat vorgeschlagen, die Kinderrente bis ins 20. Lebensjahr zu zahlen; die ›Rückzahlung‹ soll ab dem 35. Lebensjahr einsetzen. Das staatliche Kindergeld könne dann entfallen. Die Einführung könnte in Stufen erfolgen um die Finanzierung einer ›Zukunftssicherung durch Kinderrente‹ möglich zu machen.

Mütterrente:
Die Mütterrente sichert das Alter der Frauen, die wegen der Kindererziehung im bisherigen System keinen eigenen Rentenanspruch aus einem entlohnten Arbeitsverhältnis erwerben konnten. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt aber ihren Beitrag: „Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der Rentenversicherung, der in Form von Kindererziehung geleistert wird, (…)“ (BVerfGE 87, 1 ›40‹)

Hierzu muß der Anspruch auf Altersrente, der bisher nur dem erwerbstätigen Elternteil zugesprochen wird, auch zur Hälfte dem anderen Elternteil zugesprochen werden, der sich um die Kindererziehung (besser ausgedrückt durch ›Kindergroßziehen‹) kümmert. In der Regel ist das die Mutter. Dies ist gerechtferitgt, weil beide Eltern den ›Generativen Beitrag‹ leisten, der eine Elternteil überwiegend durch das Kindergroßziehen, der andere Teil durch Broterwerb für die Familie.

Und nur der ›Generative Beitrag‹ rechtfertigt einen Anspruch auf Altersrente. ― Ohne Nachwuchs ist Altersrente nicht möglich ― Stirbt ein Elternteil, so sollen dem Überlebenden 60 % der bisherigen Rente zukommen. Bei Ehescheidung soll jeder nur 50 % beanspruchen dürfen. Auch würden durch diese Regelung die Ehen gefestigt. ― Wichtig ist das für alleinerziehende Mütter, bei denen es zu keiner Eheschließung gekommen ist. Es gibt dann aber den Vater, auf dessen Rente die Mutter einen hälftigen Anspruch hat oder auf noch mehr, wenn er sich nicht am generativen Beitrag beteiligt hat.

Stärkere finanzielle Belastung der Kinderlosen: Kinderlose müssen einen dem Kindergroßziehen vergleichbaren Ersatzbeitrag zahlen. Das derzeitige gesetzliche deutsche Rentensystem bewirkt fehlenden Nachwuchs. Bleibt es dabei, dann versiegt das Renten-system (zur Auszahlung von Altersrenten). Ein nach dem ›Drei-Generationen-Vertrag‹ gegliedertes Renten- und Umlagesystem berücksichtigt die stärkere Belastung der Kinder-familien durch den generativen Beitrag des Kindergroßziehens im Vergleich mit den Kinderlosen. Dies soll durch eine ebensolche Belastung der Kinderlosen ausgeglichen werden. Mit dieser Regelung ist keine moralische Wertung verbunden. Eine solche Regelung entspricht vielmehr der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art.3/1 GG.

Prof. Kurt Biedenkopf hat die herrschende Ungleichbehandlung mit den Worten getadelt: „Der Staat prämiiert die Kinderlosigkeit“. Prof. H.-W. Sinn nennt die Altersrente Kinderloser einen „Zugriff auf die Kinder anderer“. Der Wegfall dieser Begünstigung ließe eine Hinwendung der Paare zum Kind bzw. zur Mehrkinder-Familie erwarten.

Kommentar:
Die Schwäche des Planes ist die heutige Überfremdung. Würden ― entsprechend bisheriger Praxis ― Deutsche wie Ausländer gleich behandelt, käme es zu einer (noch) stärkeren Belastung der (potentiell kinderlosen) Deutschen. Dies kann dem Reformvorschlag nach Prof. Schreiber nicht angelastet werden, weil 1955 das Ausmaß der Überfremdung nicht absehbar war.

Eine Lösung wäre, sich an das Grundgesetz zu halten und den Anspruch auf Kinder- und Mütterrente nur Deutschen zuzubilligen. Denn nach den Artikeln 56 und 64 GG schwören der Bundespräsident und die Bundesminister im Amtseid: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, (…) werde.“

Ausländer gehören aber nicht zum deutschen Volk. Eine Nutzenmehrung erfahren sie in ihren Heimatländern. Die ihnen zustehenden Sozialbeiträge sollen aber in ihre Heimatländer übewiesen werden, damit dort ein Anspruch auf Altersrente entstehen kann oder diese Länder nach ihrem Ermessen mit diesen Beiträgen anderes Soziales unternehmen. Man könnte diese Gelder auch als Entwicklungshilfe für diese Länder ansehen. ◊

 

Beitragsbild: Pierre-Yves Trémois, Mutterschaft

 

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